Satzung

Inhaltsverzeichnis

  1. Name, Sitz und Stellung des Vereins
  2. Zugehörigkeit des Vereins
  3. Ziele und Aufgaben
  4. Mitgliedschaft
  5. Beendigung der Mitgliedschaft
  6. Organe des Vereins
  7. Die Mitgliederversammlung
  8. Der Vorstand
  9. Beiträge
  10. Kassenwesen, Rechnungsführung, Revision
  11. Änderung der Satzung oder des Zweckes, Auflösung des Vereins
  12. Sanktionen
  13. Gerichtsstand
  14. Schlussbestimmungen

§ 1
Name, Sitz und Stellung des Vereins

Der Verein führt den Namen: Kleingartenverein »Blautanne e. V.« Tannroda. Die Postanschrift ist: Holger Dietz, Harthstraße 25, 99438 Tannroda. Der Verein hat den Sitz in Tannroda. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Weimar unter der Nr.: 250 eingetragen. Der Verein ordnet seine internen Angelegenheiten selbst. Der Verein verpflichtet sich, die Bestimmungen der Satzung des Stadt- und Kreis-Verbandes Weimar der Kleingärtner e. V. zu beachten und keine zuwiderhandelnden Beschlüsse zu fassen.

§ 2
Zugehörigkeit des Vereins

Der Verein ist Mitglied des Stadt- und Kreisverbandes Weimar der Kleingärtner e.V.

§ 3
Ziele und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein ist der freiwillige Zusammenschluß von Mitgliedern zum Zweck der kleingärtnerischen Nutzung der in der Kleingartenanlage vorhandenen Kleingärten, der auch eine naturverbundene Freizeitgestaltung fördert.
  2. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig, verwaltet sich selbst und dient der Wahrnehmung und Sicherung der Interessen seiner Mitglieder.
  3. Er verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
  4. Er stellt sich das Ziel, die persönlichen und gemeinschaftlichen Interessen der Mitglieder im Verein bei ihrer Freizeittätigkeit und Erholung, bei der Gestaltung ihrer Anlagen und Gärten sowie einer ökologisch orientierten Tätigkeit in den Gärten, zu fördern.
  5. Er verpachtet die in der Kleingartenanlage vorhandene Parzellen zur kleingärtnerischen Nutzung an seine Mitglieder, im Auftrag des Zwischenpächters, mit einem Einzelpachtvertrag entsprechend dem BKleingG. (Bundeskleingartengesetz)
  6. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen oder auf die Erzielung von Gewinn gerichteten Interessen. Die finanziellen Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  8. Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Kommune, den Behörden, zuständigen Körperschaften sowie des Zwischenpächters.
  9. Er vereinbart die Rechtsvertretung durch juristischen Beistand bei Rechtsstreitigkeiten seiner Mitglieder bei dem Stadt- und Kreisverband Weimar der Kleingärtner e. V.
  10. Er sichert, daß die Kleingartenanlage gut gestaltet und kleingärtnerisch genutzt wird und sich auf der Grundlage der Bebauungs- und Flächennutzungspläne der Stadt bzw. der Gemeinde in das Stadt- bzw. Landschaftsbild harmonisch einordnet.

§ 4
Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die die Satzung und Kleingartenordnung anerkennt, werden. Die Mitgliedschaft ist Voraussetzung für die Vergabe einer Parzelle.
  2. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vereinsvorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins.
  3. Die Satzung, Gartenordnung und Beschlüsse des Vereins werden für das neue Mitglied mit der Aufnahme verbindlich.
  4. Dem Mitglied ist eine Satzung und Gartenordnung auszuhändigen.
  5. Die Gartenordnung ist Bestandteil der Satzung.
  6. Beitragspflicht besteht für das Kalenderjahr. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  7. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  8. Jedes Mitglied ist verpflichtet:
    1. sich für die Verwirklichung der in der Satzung und Gartenordnung festgelegten Ziele und Aufgaben einzusetzen;
    2. den aus der Mitgliedschaft eingegangenen Zahlungsverpflichtungen zu denen vom Vereinsvorstand festgelegten Terminen nachzukommen;
    3. an den Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen teilzunehmen;
    4. sich in Vereinsfragen, die seine Person oder die Gemeinschaft betreffen, an den Vorstand oder die Mitgliederversammlung zu wenden.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt auf schriftlichem Antrag zum Ende des Kalenderjahres und/oder bei Beendigung des Pachtverhältnisses nach den Kündigungsfristen, gemäß BKleingG.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
    1. die ihm auf Grund der Satzung, Gartenordnung oder Beschlüssen der Mitgliederversammlung obliegenden Aufgaben oder Pflichten schuldhaft verletzt,
    2. durch sein Verhalten oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich gegenüber anderen Mitgliedern gewissenlos verhält,
    3. im Geschäftsjahr mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Verzug ist und trotz schriftlicher Mahnung und persönlicher Aussprache im Vorstand nicht innerhalb der Fristsetzung seiner Verpflichtung nachkommt,
    4. seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung seines Kleingartens an Dritte überträgt.
    5. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Das auszuschließende Mitglied ist dazu 14 Tage vorher schriftlich einzuladen. Der Ausschluss eines Mitgliedes muß der Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt bekanntgegeben werden.
    6. Vor der Begründung des Ausschlusses in der Mitgliederversammlung ist im Vorstand eine Schlichtungsverhandlung mit dem Mitglied durchzuführen.
    7. Kann das Mitglied aus Krankheit oder anderen zwingenden Gründen nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen, in der der Ausschluss erfolgen soll, ist der Ausschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung auszusetzen. In dieser Mitgliederversammlung erfolgt der Ausschluss nach Beschlussfassung endgültig, auch in Abwesenheit des auszuschließenden Mitgliedes
    8. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied schriftlich auszuhändigen.
    9. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die Rechte und Pflichten des Mitgliedes, die sich aus der Satzung ergaben. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des Kleingartenvereins.

§ 6
Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung )
  2. Der Vereinsvorstand

§ 7
Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
  2. Im Kalenderjahr wird 1 Mitgliederversammlung durchgeführt. Die erste Versammlung des Jahres gilt als Jahreshauptversammlung. Bei dieser Versammlung sind folgende Berichte zu geben:
    1. Geschäftsbericht
    2. Kassen- und Finanzbericht
    3. Bericht der Revisionskommission
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand einberufen werden oder wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich gefordert wird.
  4. Der Vorsitzende oder ein beauftragtes Vorstandsmitglied beruft die Mitgliederversammlung ein. Die Einberufung der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) erfolgt durch schriftliche Einladung oder durch Aushänge in der Gartenanlage befindlichen Schaukästen, spätestens 2 Wochen vor der Versammlung.
  5. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder einem beauftragten Vorstandsmitglied geleitet.
  6. Die Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
  7. Die einberufenen Mitgliederversammlungen entscheiden in allen Fragen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluß ist bindend und verpflichtet alle Mitglieder, sich für die Durchsetzung gefaßter Beschlüsse einzusetzen.
  8. Beschlüsse zur Veränderung bzw. Ergänzung der Satzung, zur Zugehörigkeit oder zum Austritt aus dem Dachverband bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  9. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder.

Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung erfolgt:
    1. Entgegennahme und Bestätigung des Geschäfts- und Kassenberichtes
    2. Entgegennahme des Berichtes der Revisoren und Antrag auf Entlastung des Vorstandes
    3. Wahl des Wahlvorstandes
    4. Wahl der Delegierten
    5. Genehmigung des Haushaltsplanes
    6. Wahl des Vorstandes und der Revisionskommission
    7. Neufassung, Änderung und Bestätigung der Satzung
    8. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Höhe des Ersatzbetrages für nicht geleistete Gemeinschaftsstunden
    9. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
    10. Beschlussfassung über die Zugehörigkeit oder den Austritt aus der Dachorganisation
    11. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  2. Anträge zur Versammlung durch die Mitglieder bedürfen der Schriftform und müssen mindestens eine Woche vor Beginn der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein. Sie sind zu begründen. Bei Beschlussfassung und Abstimmung gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  3. Die Durchführung der Wahl des Vorstandes erfolgt vom Wahlvorstand in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren. Die Wahlen sind in geheimer Abstimmung durchzuführen. Wird nur eine Person für das Vorstandsamt vorgeschlagen und ist der Vorgeschlagene zur Annahme des Amtes bereit, so kann die Wahl durch Handzeichen erfolgen. Sie muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn dies der Wählende beantragt. Bei Wahlen gilt derjenige als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält, andernfalls ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Danach ist bei mehreren Kandidaten derjenige gewählt, der die höchste Stimmenzahl erhält.
  4. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt, Wiederwahl ist zulässig.
  5. Die Wahl der Delegierten kann durch Handzeichen erfolgen.
  6. Über die Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8
Der Vorstand

  1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt und setzt sich wie folgt zusammen:
    1. dem Vorsitzenden
    2. seinem Stellvertreter
    3. dem Schatzmeister
    4. dem Schriftführer
    5. und 1 oder 3 Beisitzer
  2. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Alle Entscheidungen werden durch den Vereinsvorstand getroffen. Gegenüber den Mitgliedern vertritt der Vorsitzende oder ein beauftragtes Vorstandsmitglied den Vorstand.
  3. Der Vereinsvorstand hat die Beschlüsse laut Satzung auszuführen. Er ist berechtigt, die dazu erforderlichen Geschäfte wahrzunehmen. Er schlägt die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Anzahl der Gemeinschaftsstunden vor.
  4. Der Vorstand tritt alle zwei Monate zusammen. Auf Antrag von einem Drittel der Vorstandsmitglieder hat der Vorsitzende innerhalb einer Woche zu einer außerordentlichen Sitzung einzuladen.
  5. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. Es wird jeweils ein Protokoll angefertigt und vom Vorsitzenden und Protokollführer unterzeichnet. Die Protokolle sind bei den Vereinsunterlagen aufzubewahren.
  6. Die Arbeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Im Ausnahmefall haben Vorstandsmitglied Anspruch auf persönliche Aufwendungen, Reisekosten und andere bare Auslagen. Die Höhe wird vom Vorstand festgelegt.
  7. Die Fachkommission wird vom Vorstand berufen. Sie erfüllt Aufgaben im Rahmen der Vorstandsarbeit und wird zu notwendigen Vorstandssitzungen eingeladen. Fachberater werden vom Vorstand für die Dauer einer Wahlperiode berufen.

§ 9
Beiträge

  1. Die finanziellen Mittel zur Aufrechterhaltung der Geschäftsführung des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge und Umlagen (pro Parzelle), Spenden, Sammlungen und Stiftungen aufgebracht.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und schließt die Abführungen an die Dachorganisation ein.
  3. Die beschlossene Beitragssatzung legt die Beitragshöhe, Ermäßigungen und Fälligkeit der Zahlungen fest. Nicht termingerechte Zahlungen werden angemahnt. Mahnspesen gehen zu Lasten den Zahlungspflichtigen.

§ 10
Kassenwesen, Rechnungsführung, Revisoren

  1. Zur Abwicklung der Finanzgeschäfte ist ein verzinsliches Konto zu führen.
  2. Zahlungen und Überweisungen dürfen vom Schatzmeister nur mit Unterschriftsleistung des Vorsitzenden oder des dritten Unterschriftsberechtigten erfolgen.
  3. Der Vorsitzende und der Schatzmeister tragen die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit im Zahlungsverkehr.
  4. Zur Dokumentation des Zahlungsverkehrs und der Zahlungsbelege ist vom Schatzmeister ein Kassen- und Bankbuch zu führen. Bank- und Kassenbelege sind 6 Jahre, gemäß Abgabenordnung § 147, Abs. 1, 3, 4 aufzubewahren.
  5. Die Revisoren werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Revisoren dürfen nicht Mitglied im jeweiligen Vorstand sein.
  6. Die Revisoren prüfen die satzungsgerechte Arbeit des Vorstandes. Sie prüfen mindestens zweimal im Jahr die satzungsgerechte Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) darüber Bericht. Sie stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in der Mitgliederversammlung. Die Durchführung der Abstimmung zwecks Entlastung wird vom Versammlungsleiter vorgenommen.

§ 11
Änderung der Satzung oder des Zweckes, Auflösung des Vereins

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
  2. Eine Zweckänderung des Vereins ist nur möglich mit Zustimmung aller Mitglieder (Grundlageist BGB § 33 Abs. 1)
  3. Die Auflösung des Vereins bedarf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die hierzu besonders einberufen wird. Die Teilnahme aller Mitglieder muß gewahrt sein und zwei Drittel der Anwesenden hiervon muß der Auflösung zustimmen. Die Auflösung des Vereins erfolgt auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen durch den Vereinsvorstand.

§ 12
Sanktionen

  1. Der Vereinsvorstand haftet für das Vereinsvermögen.
  2. Vor der Entlastung des Vorstandes ist das Vereinsvermögen offen darzulegen.

§ 13
Gerichtsstand

  1. Der Gerichtsstand ist Weimar, zuständig ist in jedem Fall das Amtsgericht Weimar.

§ 14
Schlussbestimmungen

Vorstehende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 26.06.1999 angenommen worden. Die Satzung vom 02.10.1990 ist damit aufgehoben worden.
Das Bundeskleingartengesetz, in Verbindung mit dem Pachtvertrag, regelt grundsätzlich das Pachtverhältnis eines jeden Mitgliedes.

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